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Personal

Servicekräfte oder Arbeitnehmerüberlassung: Welches Modell wann?

Dienstvertrag, Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung – die Unterschiede, Weisungsrechte und wann welches Modell zum Bedarf passt.

Stand: 07.08.2026 6 Min. Lesezeit Hauser Gebäudeservice

Servicekräfte im laufenden Betrieb eines Gebäudes
Kurz gesagt

Beim Dienst- oder Werkvertrag erbringt der Dienstleister eine definierte Leistung mit eigenem Personal und eigener Weisungsbefugnis. Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird Personal in Ihren Betrieb eingegliedert und Sie erteilen die Weisungen – dafür braucht der Verleiher eine Erlaubnis nach dem AÜG. Kurzfristige Ausfälle und Auftragsspitzen sprechen für Überlassung, dauerhaft abgrenzbare Aufgaben für den Dienstvertrag.

Wo liegt der Unterschied?

Gegenüberstellung der Vertragsmodelle
Dienst- / WerkvertragArbeitnehmerüberlassung
Gegenstanddefinierte Leistung oder WerkBereitstellung von Arbeitskraft
Weisungsrechtbeim Dienstleisterbeim Entleiher, also bei Ihnen
Eingliederungkeine – eigenständige Ausführungin Ihre Betriebsabläufe
Erlaubnispflichtneinja, Erlaubnis nach § 1 AÜG
Abrechnungnach Leistung oder Pauschalenach überlassenen Stunden
Typischer EinsatzUnterhaltsreinigung, HausmeisterdienstKrankheitsvertretung, Saisonspitze

Die Abgrenzung ist keine Formsache: Wer Personal faktisch wie eigene Mitarbeitende einsetzt, obwohl ein Werkvertrag geschlossen wurde, riskiert die Einordnung als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – mit Folgen für Sozialversicherung und Haftung. Entscheidend ist die gelebte Praxis, nicht die Überschrift des Vertrags.

Wann passt welches Modell?

Für den Dienstvertrag sprechen:

  • Die Aufgabe ist klar abgrenzbar und wiederkehrend.
  • Sie wollen sich nicht um Einteilung, Urlaub und Vertretung kümmern.
  • Ergebnisqualität ist wichtiger als Anwesenheitszeit.

Für die Arbeitnehmerüberlassung sprechen:

  • Der Bedarf entsteht kurzfristig – Krankheit, Kündigung, Auftragsspitze.
  • Die Tätigkeit lässt sich nicht sauber vom eigenen Betriebsablauf trennen.
  • Sie brauchen die Personen in Ihrer eigenen Schichtplanung.

Welche Pflichten hat der Entleiher?

  • Equal Pay und Equal Treatment nach den Vorgaben des AÜG
  • Arbeitsschutz: Unterweisung, Schutzausrüstung und Gefährdungsbeurteilung gelten auch für überlassene Kräfte
  • Arbeitszeiterfassung im eigenen Betrieb
  • Prüfung der Erlaubnis des Verleihers vor Einsatzbeginn
  • Beachtung der Überlassungshöchstdauer je Person

Wie sieht das in der Praxis aus?

Viele Betriebe in der Region kombinieren beides: Die laufende Reinigung läuft als Dienstvertrag, und bei Ausfällen oder in der Saison kommen zusätzlich überlassene Kräfte dazu. Hauser Gebäudeservice bildet diesen Bedarf über Servicedienstleistungen – Tages- und Servicekräfte, Hausmeisterdienste, Spül- und Küchendienste – sowie über eine Kooperation für rechtssichere Arbeitnehmerüberlassung ab. Für Sie bleibt es ein Ansprechpartner, unabhängig davon, welches Modell im Einzelfall greift.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Ja. Wer gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, benötigt eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Als Entleiher sollten Sie sich diese vor Einsatzbeginn vorlegen lassen.

Bei planbarem Bedarf innerhalb weniger Tage. Für kurzfristige Ausfälle ist die Rückmeldung in der Regel innerhalb von 24 Stunden möglich – abhängig von Qualifikation und Einsatzort.

Beide Seiten. Der Verleiher stellt geeignetes, unterwiesenes Personal; der Entleiher ist für Unterweisung am konkreten Arbeitsplatz, Schutzausrüstung und Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.

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