Servicekräfte oder Arbeitnehmerüberlassung: Welches Modell wann?
Dienstvertrag, Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung – die Unterschiede, Weisungsrechte und wann welches Modell zum Bedarf passt.
Beim Dienst- oder Werkvertrag erbringt der Dienstleister eine definierte Leistung mit eigenem Personal und eigener Weisungsbefugnis. Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird Personal in Ihren Betrieb eingegliedert und Sie erteilen die Weisungen – dafür braucht der Verleiher eine Erlaubnis nach dem AÜG. Kurzfristige Ausfälle und Auftragsspitzen sprechen für Überlassung, dauerhaft abgrenzbare Aufgaben für den Dienstvertrag.
Wo liegt der Unterschied?
| Dienst- / Werkvertrag | Arbeitnehmerüberlassung | |
|---|---|---|
| Gegenstand | definierte Leistung oder Werk | Bereitstellung von Arbeitskraft |
| Weisungsrecht | beim Dienstleister | beim Entleiher, also bei Ihnen |
| Eingliederung | keine – eigenständige Ausführung | in Ihre Betriebsabläufe |
| Erlaubnispflicht | nein | ja, Erlaubnis nach § 1 AÜG |
| Abrechnung | nach Leistung oder Pauschale | nach überlassenen Stunden |
| Typischer Einsatz | Unterhaltsreinigung, Hausmeisterdienst | Krankheitsvertretung, Saisonspitze |
Die Abgrenzung ist keine Formsache: Wer Personal faktisch wie eigene Mitarbeitende einsetzt, obwohl ein Werkvertrag geschlossen wurde, riskiert die Einordnung als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – mit Folgen für Sozialversicherung und Haftung. Entscheidend ist die gelebte Praxis, nicht die Überschrift des Vertrags.
Wann passt welches Modell?
Für den Dienstvertrag sprechen:
- Die Aufgabe ist klar abgrenzbar und wiederkehrend.
- Sie wollen sich nicht um Einteilung, Urlaub und Vertretung kümmern.
- Ergebnisqualität ist wichtiger als Anwesenheitszeit.
Für die Arbeitnehmerüberlassung sprechen:
- Der Bedarf entsteht kurzfristig – Krankheit, Kündigung, Auftragsspitze.
- Die Tätigkeit lässt sich nicht sauber vom eigenen Betriebsablauf trennen.
- Sie brauchen die Personen in Ihrer eigenen Schichtplanung.
Welche Pflichten hat der Entleiher?
- Equal Pay und Equal Treatment nach den Vorgaben des AÜG
- Arbeitsschutz: Unterweisung, Schutzausrüstung und Gefährdungsbeurteilung gelten auch für überlassene Kräfte
- Arbeitszeiterfassung im eigenen Betrieb
- Prüfung der Erlaubnis des Verleihers vor Einsatzbeginn
- Beachtung der Überlassungshöchstdauer je Person
Wie sieht das in der Praxis aus?
Viele Betriebe in der Region kombinieren beides: Die laufende Reinigung läuft als Dienstvertrag, und bei Ausfällen oder in der Saison kommen zusätzlich überlassene Kräfte dazu. Hauser Gebäudeservice bildet diesen Bedarf über Servicedienstleistungen – Tages- und Servicekräfte, Hausmeisterdienste, Spül- und Küchendienste – sowie über eine Kooperation für rechtssichere Arbeitnehmerüberlassung ab. Für Sie bleibt es ein Ansprechpartner, unabhängig davon, welches Modell im Einzelfall greift.