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Winterdienst

Winterdienst und Räumpflicht im Rhein-Neckar-Kreis

Wer muss räumen und streuen, in welchen Zeiten, und was passiert bei einem Sturz? Die Grundlagen der Verkehrssicherungspflicht im Winter.

Stand: 07.08.2026 6 Min. Lesezeit Hauser Gebäudeservice

Geräumte und gestreute Zufahrt im Winter
Kurz gesagt

Die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen liegt in der Regel bei den Grundstückseigentümern; sie wird durch kommunale Satzung übertragen und kann per Vertrag an Mieter oder einen Dienstleister weitergegeben werden. In den meisten Gemeinden der Region gilt sie werktags etwa von 7 bis 20 Uhr, sonn- und feiertags ab 8 oder 9 Uhr. Maßgeblich ist immer die Satzung der jeweiligen Gemeinde. Die Übertragung an einen Dienstleister entbindet nicht vollständig – es bleibt eine Kontrollpflicht.

Wer ist verpflichtet?

Grundsätzlich ist die Gemeinde für die Verkehrssicherheit öffentlicher Wege zuständig. Über die Straßenreinigungssatzung übertragen die Kommunen die Räum- und Streupflicht für Gehwege jedoch nahezu flächendeckend auf die Anlieger, also die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Diese können die Pflicht vertraglich weitergeben:

  • an Mieter – wirksam nur bei ausdrücklicher, klarer Regelung im Mietvertrag oder in der Hausordnung
  • an einen Dienstleister mit Winterdienstvertrag

Beides ändert nichts daran, dass eine Auswahl- und Kontrollpflicht bestehen bleibt: Wer merkt, dass nicht geräumt wird, muss reagieren.

In welchen Zeiten muss geräumt werden?

Die genauen Zeiten legt jede Gemeinde selbst fest. Verbreitet in der Region ist:

Übliche Zeiten – verbindlich ist die jeweilige Gemeindesatzung
TagVerbreiteter Zeitrahmen
Montag bis Samstagca. 7:00 bis 20:00 Uhr
Sonn- und Feiertagca. 8:00 bzw. 9:00 bis 20:00 Uhr
Bei Schneefall tagsüberunverzüglich nach Ende des Schneefalls
Bei Schneefall nach 20 Uhram Folgetag bis zum Beginn der Pflichtzeit

Prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde: Heidelberg, Mannheim, Weinheim, Sinsheim oder Schwetzingen regeln Details wie Räumbreite und zulässige Streumittel unterschiedlich.

Was ist konkret zu tun?

  • Räumbreite: Gehwege in der Regel auf mindestens rund 1,0 bis 1,5 Meter, sodass zwei Personen aneinander vorbeikommen.
  • Streumittel: In vielen Kommunen ist Streusalz auf Gehwegen untersagt oder nur bei Eisregen und an Gefahrenstellen wie Treppen erlaubt. Zulässig sind abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Granulat.
  • Zugänge freihalten: Eingänge, Zufahrten, Notausgänge, Müllplätze und Stellplätze für Rettungsdienste.
  • Schnee lagern, ohne Verkehrsflächen, Hydranten oder Straßeneinläufe zu blockieren.
  • Dokumentieren: Einsatzzeiten und Streumittel protokollieren.

Was passiert bei einem Sturz?

Kommt es zu einem Unfall, prüft ein Gericht, ob die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Entscheidend ist dann, ob zum fraglichen Zeitpunkt geräumt und gestreut werden musste – und ob das nachweisbar geschehen ist. Genau deshalb ist die Dokumentation der Einsätze so wichtig: Sie ist im Streitfall das einzige belastbare Beweismittel. Ein professioneller Winterdienst protokolliert Uhrzeit, Fläche und eingesetztes Streumittel und hält Bereitschaft auch nachts und an Wochenenden vor.

FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Ja. Die Pflicht besteht unabhängig von der Anwesenheit. Wer verreist, muss für eine Vertretung sorgen – durch Nachbarn, Mieter oder einen Winterdienstvertrag.

Auf Gehwegen ist Streusalz in vielen Gemeinden der Region untersagt oder nur an Gefahrenstellen und bei Eisregen zulässig. Vorgeschrieben sind meist abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat. Die genaue Regelung steht in der Satzung Ihrer Gemeinde.

Sobald ein Objekt regelmäßig nicht selbst betreut werden kann – etwa bei Gewerbeimmobilien, vermieteten Objekten oder mehreren Standorten. Verträge werden in der Regel als Saisonvertrag mit Bereitschaftspauschale und Einsatzabrechnung geschlossen.

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